15 Z. 101). Sein Einwand, er verstehe nicht, warum er von E.________ beschuldigt werde, er habe nichts mit Drogen zu tun, ist insofern wenig überzeugend, als er gleichzeitig Kokain bei sich in der Wohnung hatte (pag. 17 Z. 167 ff.) und an derselben Einvernahme eingestand, Kokain gekauft und verkauft zu haben (pag. 19 Z. 235 ff.). Auch erwähnte er nochmals, dass er und E.________ «Probleme miteinander» gehabt hätten (pag. 15 Z. 110 f. und 115), nur um gleich anschliessend zu schildern, wie er E.________ in der Freizeit beim Versuch, die Autobatterie zu starten, geholfen hat (pag. 16 Z. 128 ff.). Am Ende der Einvernahme findet sich nochmals eine übertriebene Bestreitung (pag.