So soll E.________ ihm gesagt haben, dass er ein Auto habe, das nicht starten wolle. Er habe so ein PowerPack und so seien sie zu ihm in die Einstellhalle gegangen und hätten versucht, das Auto zu starten, was leider nicht funktioniert habe. Danach habe E.________ ihn wieder nach Hause gebracht (pag. 199 Z. 242 ff.). Dieser private Kontakt wurde von E.________ bestätigt (pag. 186 Z. 381 f.). Das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschuldigten nur schon zur Frage, ob er E.________ kenne, spricht vor diesem Hintergrund klar dafür, dass der Beschuldigte in Bezug auf E.________ etwas verbergen wollte.