Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte auch betreffend E.________ alles andere als glaubhafte Aussagen: Erstmals angesprochen auf E.________ sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 9. Mai 2019 sehr vage und spürbar zurückhaltend aus, dass er denke, dass es ein Arbeitskollege sei. Er kenne diese Person vielleicht nicht. Vielleicht von seiner Arbeit. Er wisse es nicht. Als ihm daraufhin mitgeteilt wurde, dass E.________ ebenfalls bei Q.________ arbeite, antwortete er, er könne sich an ihn erinnern. Er war nun überdies in der Lage, den letzten Kontakt mit E.________ zu schildern. So soll E.________ ihm gesagt haben, dass er ein Auto habe, das nicht starten wolle.