Schliesslich kann festgehalten werden, dass mit E.________ und C.________ gleich zwei Abnehmer den Beschuldigten unabhängig voneinander und in selbstbelastender Weise beschuldigen, Kokain an sie veräussert zu haben und zwar in Portionen von jeweils 10 Gramm, abgepackt in Fingerlinge (vgl. auch den Sachverhalt zum rechtskräftigen Schuldspruch unter Ziff. II.10 hinten: Auch dort ging es um 10 Gramm Portionen, abgepackt in Fingerlinge). Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte machte auch betreffend E.________ alles andere als glaubhafte Aussagen: Erstmals angesprochen auf E.______