121 und 125). Mit Blick auf die Mengen, die der Beschuldigte in dieser Zeit nur schon mit dem Weiterverkauf an C.________ umsetzte, und der Zeit zwischen den mutmasslichen Lieferungen an E.________, ca. 2-3 Wochen vor seiner Anhaltung (pag. 183 Z. 210 und 213), und der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 9. Mai 2019, ist es ohne weiteres möglich, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich mit neuem Kokain eingedeckt hatte. Dafür spricht u.a., dass eine grössere Menge Kokain beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte (113 Gramm Gesamtnettogewicht) und die Fingerlinge anders beschriftet waren («W.________»; pag. 124). Schliesslich kann festgehalten werden, dass mit E.___