29 (pag. 693 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte konnte denn auch nicht sagen, wann er seinen Anwalt darüber in Kenntnis gesetzt haben will (pag. 693 Z. 38 und 41). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die an den belastenden Aussagen von E.________ zweifeln und eine Falschbelastung annehmen lassen. An diesem Ergebnis vermag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nichts zu ändern, dass der Quervergleich zwischen den Asservaten H5 (sichergestelltes Kokain bei E.________) und C2 (sichergestelltes Kokain beim Beschuldigten) negativ verlief (unterschiedliche chemische Klasse; pag. 121 und 125).