Stattdessen bestätige er jedoch die bei der Polizei gemachten Aussagen. Es mutet zudem seltsam an, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung den Umstand, dass E.________ von der Polizei unter Druck gesetzt worden sein soll, nicht bereits im Vorgang zur oberinstanzlichen Verhandlung vom 8. August 2023 vorgebracht haben, will der Beschuldigte doch angeblich bereits seit August 2022 davon wissen (pag. 693 Z. 16).