Einvernahme ausführte (pag. 693 Z. 6 ff.; 694 Z. 17). So war bei jeder Einvernahme von E.________ seine Verteidigung anwesend und hätte E.________ sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch vor dem erstinstanzlichen Gericht in seinem Strafverfahren die Gelegenheit gehabt, auf seine bei der Polizei getätigten Aussagen zurückzukommen und allfällige Unwahrheiten offenzulegen. Stattdessen bestätige er jedoch die bei der Polizei gemachten Aussagen.