Er hat gesagt, wenn er mich in X.________ treffen würde, würde er mich umbringen»). In Bezug auf den Beschuldigten machte er sodann insoweit widersprüchliche Aussagen, als er nun aussagte, dass der Beschuldigte das Kokain beim zweiten Mal in die Garage gebracht habe (G.________ 109 Z. 259). Bei seiner Einvernahme vom 12. Juni 2019 hatte er dagegen noch ausgesagt, das Kokain beide Male beim Beschuldigten geholt zu haben (pag. 183 Z. 238 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vor der ersten Instanz am 31. Mai 2021 gab er nochmals davon abweichend an, dass das Kokain beide Male bei ihm zu Hause übergeben wurde (G.________ 496 Z. 30 ff.). Welchen Grund E._____