Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte weitere T.________ beliefert habe, verzichtete er darauf, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten (pag. 268 f.). Betreffend seinen eigenen Drogenhandel gestand er nun mehr Verkäufe und grössere Mengen ein, wenn auch nach wie vor in bescheidenem Umfang (vgl. pag. 180 f. Z. 89 ff.). Damit einhergehend will er fast keinen Profit aus dem Verkauf gezogen haben (pag. 184 Z. 280 f.) und habe er den gesamten Erlös aus den beiden ersten Verkäufen angeblich dem Beschuldigten abgegeben müssen (pag. 184 Z. 253 ff.), was sich wiederum nicht mit seiner Absicht in Einklang bringen lässt, mit dem erzielten Profit Rechnungen und Schulden abzuzahlen (pag.