184 Z. 264 ff.), was bei einer erfundenen Geschichte keinen Sinn ergäbe, anzufügen, da dadurch eine namentlich bekannte weitere Person einbezogen wird, die den Sachverhalt bei einer Befragung nicht bestätigen dürfte. Die Ehefrau des Beschuldigten verneinte anlässlich ihrer Einvernahme denn auch E.________ zu kennen bzw. gesehen zu haben (vgl. pag. 133 Z. 161 ff.), verneinte allerdings nicht kategorisch, dass dieser bei ihnen Zuhause gewesen sein könnte (pag. 133 Z. 161 ff.). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte weitere T.________ beliefert habe, verzichtete er darauf, den Beschuldigten zusätzlich zu belasten (pag.