Der Beschuldigte würde ihm Kokain geben, dass er dann weitergeben könne. Wenn jemand ihm seine Nummer gebe, kontaktiere er den Beschuldigten und er gebe ihm Kokain (pag. 182 Z. 169 ff.). Er will zwei Mal beim Beschuldigten zu Hause gewesen sein und Kokain abgeholt haben (pag. 183 Z. 238 ff.). Diesbezüglich fügte er an, dass er die Ehefrau des Beschuldigten in der Wohnung gesehen habe (pag. 183 Z. 244; ferner pag. 184 Z. 264 ff.), was bei einer erfundenen Geschichte keinen Sinn ergäbe, anzufügen, da dadurch eine namentlich bekannte weitere Person einbezogen wird, die den Sachverhalt bei einer Befragung nicht bestätigen dürfte.