17 Z. 346 f.). Gleichzeitig wurden aber auch bei ihm diverse Gegenstände sichergestellt, die auf einen regen Drogenhandel hinweisen (u.a. vgl. pag. 168 ff. Z. 122 ff.; u.a. Tupperware mit Pulverrückständen, Verpackungsmaterial, diverse Mobiltelefone, Streckmittel, Grammwaage, leere Fingerlinge im Abfallsack). Im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme bestätigte E.________, das Kokain beim Beschuldigten bezogen zu haben (pag. 180 Z. 70 f.). Der Beschuldigte habe ihm angeboten, dass er zu ihm kommen könne und sie dies zusammen machen könnten. Der Beschuldigte würde ihm Kokain geben, dass er dann weitergeben könne.