27 Für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von E.________ spricht bereits, dass er den Namen des Beschuldigten zuerst nicht nennen wollte und sich sogar bei seinem Verteidiger erkundigte, ob er diesen nennen müsse (pag. 167 Z. 78 f.). Erst nachdem ihm diverse Vorhalte gemacht wurden, nannte er den Rufnamen des Beschuldigten («A.________»; pag. 172 Z. 319), und erklärte, weshalb er den Namen vorher nicht nennen wollte (pag. 172 Z. 323: «Wir haben Vertrauen ineinander»).