Der Beschuldigte bestreitet, E.________ jemals Kokain veräussert zu haben und damit den gesamten Vorwurf gemäss Ziffer I.c der Anklageschrift. 9.5 Beweiswürdigung der Kammer 9.5.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Aussagen von E.________ und des Beschuldigten wie auch die weiteren Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei zum Tatvorwurf gemäss Ziffer I.c. der Anklageschrift Folgendes bemerkt: Aussagen von E.________