Gleichzeitig wolle er ihm aber beim Aufladen der Autobatterie geholfen haben. Aus den Mobiltelefonen gehe hervor, dass verschiedene Kontakte stattgefunden hätten und diverse Nachrichten gelöscht worden seien. Der Kontakt sei intensiv gewesen. Dass keine Spuren des Beschuldigten auf den Drogen von E.________ gefunden worden seien, sei neutral zu werten. Ebenso die fehlende Stoffidentität. Das Beweisergebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (pag. 703). 9.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und E.________ von der Arbeit beim Q.________ kennen und der Beschuldigte E.___