Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber widersprüchlich und realitätsfremd. Beispielsweise habe er zuerst ausgesagt, dass er von Anfang an gewusst habe, dass er Zuhause Kokain aufbewahre. Später will er nichts mehr davon gewusst haben. Weiter habe er mehrfach ausgeführt, nichts mit Drogen zu tun zu haben, obwohl er gleichzeitig den Besitz und Verkauf in geringem Umfang eingestanden habe. Immer wenn der Beschuldigte auf seine Widersprüche hingewiesen worden sei, habe er irgendwelche Fantasiegeschichten erzählt. So habe er zu Beginn auch gesagt, dass er E.________ vielleicht kenne. Dann habe er zugegeben, dass E.____