26 9.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass E.________ weitgehend geständig gewesen sei und das Urteil der ersten Instanz und letztlich auch die Landesverweisung akzeptiert habe. Er habe genau beschreiben können, wie es mit dem Beschuldigten abgelaufen sei. Die Vorinstanz habe die Aussagen von E.________ zu Recht als glaubhaft taxiert. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber widersprüchlich und realitätsfremd.