Die Fingerlinge von E.________ hätten überdies eine andere Beschriftung gehabt, als diejenigen beim Beschuldigten und es seien beim Beschuldigten keine Portionierungsutensilien gefunden worden. Bereits aus diesen Gründen sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte E.________ beliefert habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dafür, dass er etwas zu verbergen habe. Er habe einfach nicht mit E.________ in Verbindung gebracht werden wollen und versucht zu erklären, weshalb E.________ ihn beschuldige.