Sie stellte dabei primär auf die als überzeugend erachteten Aussagen von E.________ ab. 9.3 Vorbringen der Parteien 9.3.1 Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, dass zwischen dem bei E.________ und dem beim Beschuldigten sichergestellten Kokain keine Stoffidentität bestehe. Zudem seien keine DNA-Spuren des Beschuldigten auf den Drogen und den Verpackungen bei E.________ gefunden worden. Die Fingerlinge von E.____