9.2 Vorinstanzliches Beweisergebnis Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise als erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von ca. 17. April 2019 bis 8. Mai 2019 an E.________ an mindestens zwei verschiedenen Tagen insgesamt fünf Fingerlinge zu je ca. 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 66 % Kokainbase, insgesamt ausmachend mindestens 33 Gramm reines Kokain, geliefert hat. Sie stellte dabei primär auf die als überzeugend erachteten Aussagen von E.________ ab.