Nach Ansicht der Kammer dürfte dieser sogar noch etwas höher gelegen haben und zumindest dem Reinheitsgrad des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains von 47 % ± 4 % entsprochen haben. Der Annahme eines höheren Reinheitsgrades steht vorliegend jedoch die Umgrenzungsfunktion der Anklage entgegen. 8.6 Beweisergebnis