140 Z. 105). Dass die Qualität des Kokains variierte, schilderte er nicht. Auch finden sich keine sonstigen Hinweise in den Akten, dass die Qualität stark variierte oder von über-/unterdurchschnittlicher Qualität gewesen wäre. Der in der Anklageschrift genannte und von der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten festgesetzte Reinheitsgrad von mindestens 40 % kann damit zweifellos als erstellt gelten. Nach Ansicht der Kammer dürfte dieser sogar noch etwas höher gelegen haben und zumindest dem Reinheitsgrad des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains von 47 % ± 4 % entsprochen haben.