JUCKER, BetmG Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 187 zu Art. 19 BetmG unter Hinweis auf BGE 138 IV 105). Bei C.________ konnte kein Kokain sichergestellt werden, jedoch beim Beschuldigten. C.________ fragte den Beschuldigten noch am 13. Mai 2019 für Kokain an, weshalb es naheliegt, dass der Beschuldigte C.________ aus seinem Vorrat beliefert hätte, wenn er nicht zuvor von der Polizei angehalten worden wäre. C.________ sagte zudem aus, dass er denke, dass die Qualität des Kokains nicht so schlecht gewesen sei, ansonsten er wohl gesundheitliche Probleme gehabt hätte (pag. 140 Z. 105).