153 Z. 89 f.). Auf einer Berechnung der Gesamtmenge anhand der groben Unterteilung in drei Phasen kann folglich nicht abgestellt werden und vermögen die von C.________ jeweils für die Phasen genannten Konsummengen die Berechnung anhand der Gesamtausgaben nicht in Frage zu stellen. Vielmehr kann aufgrund der weiteren Aussagen von C.________ und der übrigen Beweismittel überschlagsweise folgende, leicht angepasste Berechnung vorgenommen werden: 1. Phase: Mai und Juni 2018 (2 Monate): 5 Gramm pro Woche = 45 Gramm (5 Wochen) 2. Phase: Juli 2018 bis und mit März 2019: 13 Gramm pro Woche = 520 Gramm (40 Wochen) 3. Phase: ab April 2019: 20 Gramm pro Woche = 120 Gramm (6 Wochen)