Aus dem extrahierten Chatverlauf mit der Rufnummer .________ (Ass. C11) geht zudem hervor, dass nur schon im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. Mai 2019, d.h. in einer Zeitspanne von lediglich 16 Tagen, Kokainübergaben mit einer Gesamtmenge von (mindestens) 50 Gramm zwischen C.________ und dem Beschuldigten vereinbart wurden (pag. 86 ff.; 146 ff.; 363 ff.). Vom 1. April bis 24. April 2019, d.h. in der restlichen Zeit der 3. Phase, die 8 Tage länger dauerte (24 Tage), dürfte der Beschuldigte somit deutlich mehr als die verbleibenden 40 Gramm gemäss obenstehender Berechnung (90 Gramm abzgl. 50 Gramm) bezogen haben.