162 Z. 209 ff.). Aufgrund dieser Aussagen ist von keinem längeren, ferienbedingten Unterbruch beim Kokainbezug auszugehen, so dass die wenigen Ferientage von C.________ nicht weiter zu berücksichtigen sind. Dies gilt umso mehr, als die Gesamtmenge an Kokaingemisch nicht anhand der Anzahl erfolgter Drogenübergaben abgeleitet wird, sondern anhand defensiv geschätzter Gesamtausgaben. Bei dieser Berechnung spielen die vereinzelten Ferientage von C.________ während des Deliktszeitraums keine Rolle. Aussagen von C.________ betreffend Konsumphasen Gemäss den Aussagen von C.________ kann der angeklagte Tatzeitraum grob in drei Phasen unterteilt werden.