Gemäss den Aussagen von C.________ war er im angeklagten Tatzeitraum im Oktober 2018, an Weihnachten 2018 und an Einzeltagen in den Ferien (pag. 154 Z. 131 und 138). Gestützt auf seine auf dem Smartphone gespeicherten Fotos (der Kalender enthielt keine Einträge mehr) hielt er sodann fest, im Juni 2018 eine Woche und danach nur noch an einzelnen Tagen in den Ferien gewesen zu sein. Auf Nachfrage antwortete er, im Oktober sei es höchstens eine Woche und ansonsten seien es nur einzelne Tage gewesen. Im Oktober sei er in der Schweiz unterwegs gewesen. Er wisse jedoch nicht, ob er vielleicht vorher Drogen gekauft habe für diese Zeit (pag. 162 Z. 209 ff.).