Den Grundsatz in dubio pro reo beachtend ist daher dem vorsichtigen bzw. defensiven Ansatz der Vorinstanz zu folgen. Diese zugestandene Bezugsmenge ist, angesichts der damit einhergehenden Selbstbelastung und der Tatsache, dass C.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete (vgl. Ziff. II. 8.5.1 vorne), sicher nicht zu hoch angesetzt. Von einem tieferen Betrag ist auch deshalb nicht auszugehen, da C.________ bei den weiteren Einvernahmen, bei denen jeweils nur noch von einer Bandbreite zwischen CHF 80'000.00 und CHF 90'000.00 die Rede war, nie anmerkte, dass dies nicht realistisch bzw. zu hoch sei.