153 Z. 103 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass C.________ mindestens CHF 70'000.00 für Kokaingemisch ausgegeben hat, was zugleich seinen tatnächsten Aussagen entspricht. C.________ gab im späteren Verlauf des Verfahrens zwar eine höhere Bandbreite von CHF 80’000.00 bis CHF 90'000.00 an, die er bei einer weiteren Einvernahme sogar bestätigte. Gleichzeitig sagte er aber auch wiederholt aus, dass er es nicht genau sagen könne, es schwierig zu bestimmen sei und es sich um eine Hochrechnung handle. Den Grundsatz in dubio pro reo beachtend ist daher dem vorsichtigen bzw. defensiven Ansatz der Vorinstanz zu folgen.