Dasselbe gilt für die von der Verteidigung angespielte Sehschwäche von C.________. Die Korrektur soll gemäss Aussagen von C.________ bei 0.8 bzw. 0.9 liegen, was nicht stark ist (pag. 508 Z. 22 ff.). Auch dass der Beschuldigte auf den etwas gar offensichtlichen Versuch der «Enttarnung» mit der Anrede als