___ veräusserte. Dabei konstruierte er die wenig glaubhafte Geschichte mit der Hochzeit; den Namen der Braut kannte er bezeichnenderweise nicht (pag. 222 f. Z. 400 ff. und pag. 224 Z. 464 f.). Die Identifizierung des Beschuldigten als J.________ stützt sich nach dem soeben Ausgeführten somit nicht einzig auf den Vorhalt des Fotos des Beschuldigten und kann aufgrund der vielen weiteren Beweise und Indizien als erstellt gelten. Daran vermögen auch die erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung eingereichten drei Fotos des angeblichen J.________ nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung angespielte Sehschwäche von C.________.