507 Z. 22 ff.). C.________ war nicht zuletzt in der Lage, sowohl den Beschuldigten als auch die Ferienvertretung differenziert zu beschreiben bzw. beschreibend zu vergleichen (vgl. pag. 139 Z. 47 ff.; 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.). Eine Verwechslung schloss er dabei aus, zeigte sich sicher, den Beschuldigten und die Ferienvertretung gut voneinander unterscheiden zu können, und begründete dies plausibel damit, dass sie von der Statur und auch vom Ausdruck her unterschiedlich seien (pag. 159 Z. 105 ff.). Der Beschuldigte selbst hat einen mehrfachen Kontakt mit C.________ eingestanden, so dass C._____