143 Z. 228 ff.). C.________ bestätigte zudem anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Februar auf erneuten Vorhalt des Fotos des Beschuldigten (pag. 145), dass es sich bei J.________ um den Beschuldigten handelt (pag. 158 Z. 70 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Gesichtsmaske abzunehmen, worauf C.________ erneut bestätigte, dass es sich beim Beschuldigten um J.________ handelt (pag. 507 Z. 27 ff.). C.________ wurden sodann die von der Verteidigung eingereichten Fotos des angeblichen J.________ vorgehalten und er konnte darin keine ihm bekannte Person erkennen (pag. 507 Z. 22 ff.).