während der Besitzer der Smartphones Ass. C11 bzw. C12 vom Gesprächspartner (einer Person namens Y.________ mit der Rufnummer .________) ebenfalls mit J.________ angesprochen wurde (pag. 89: «Hi J.________») bzw. sich mit J.________ bei C.________ («Z.________», Rufnummer .________) meldete (pag. 91: «is me J.________»). Auf Vorhalt der sichergestellten Smartphones Ass. C11 und Ass. C12 bestätigte der Beschuldigte, dass diese ihm gehören würden (pag. 202 Z. 388 f. und 395 f.). Daran mögen seine späteren Bestreitungen, die der Beschuldigte erst nach Vorhalt der ausgewerteten Daten machte (pag. 229 Z. 741 ff., pag 692 Z. 18, 22 f. und 26;