19 8.5.3 Zum Alias J.________ im Besonderen Dass die Polizei C.________ lediglich das Foto des Beschuldigten ohne weitere Auswahl vorlegte (pag. 143 Z. 228 ff. und 145), ist tatsächlich ein Makel und hat zur Folge, dass der Beweiswert seiner darauffolgenden Antwort – jedenfalls für sich alleine betrachtet – nicht besonders gross ist. Es gilt aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass C.________ den Beschuldigten von Anfang an mit J.________ benannte (pag. 139 Z. 41; 160 Z. 148 f.), während der Besitzer der Smartphones Ass.