159 Z. 122 f.). Dies umso mehr, als dass sich für C.________ während der Abwesenheit des Beschuldigten nichts änderte, sowohl die Telefonnummer für die Vereinbarung der Kokainübergaben als auch der Treffpunkt blieben gleich. Den glaubhaften Aussagen von C.________ folgend kann weiter als erstellt gelten, dass der Beschuldigte während seiner Auslandabwesenheit eine Ferienvertretung organisiert hat, die C.________ weiter mit Kokain versorgte. C.________ war diesbezüglich in der Lage, die Ferienvertretung zu beschreiben, teilweise vergleichsweise zum Erscheinungsbild des Beschuldigten (kleiner, hellere Hautfarbe; pag. 154 Z. 115; 155 Z. 165 f.; 159 Z. 105 ff.).