So ging auch die Polizei davon aus, dass zumindest die Fotos vom 7. Januar 2019 bis am 8. Februar 2019 in X.________ gemacht wurden (pag. 66). Das zweifelsfrei erste Foto in der Schweiz datiert vom 3. März 2019 (pag. 66 und 82). Bei den Videos finden sich gemäss Nachtrag solche aus X.________ für die Zeit vom 10. Januar bis 13. Februar 2019 (pag. 67). Aufgrund dieser Daten und den Aussagen des Beschuldigten ist von einer Abwesenheit im Januar und Februar 2019 von rund acht Wochen auszugehen. Dass die Auswertung des Smartphones des Beschuldigten auf eine längere Abwesenheit schliessen lässt, als von C.________ angegeben (pag.