18 schuldigte weg gewesen sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne er es nicht mehr sagen (pag. 159 Z. 117 ff.). Der Beschuldigte sprach anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme zuerst ebenfalls noch davon, im Januar verreist zu sein (pag. 197 Z. 181). Auch seine Frau antwortete auf die Frage, wie lange der Beschuldigte jeweils in M.________(Land) sei mit «ca. einen Monat» (pag. 132 Z. 103 f.). Bei seiner späteren Einvernahme am 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte hingegen aus, glaublich am 1. Januar abgereist und Ende Februar zurückgekommen zu sein (pag. 225 Z. 520 ff.).