und pag. 137), lässt darauf schliessen, dass er sich keine grosse Mühe machte, den Kokainhandel vor seiner Ehefrau geheim zu halten. Es kann allerdings nicht abschliessend erstellt und offengelassen werden, ob die Ehefrau des Beschuldigten vom Kokainhandel wusste. 8.5.2 Zur Auslandabwesenheit und Ferienvertretung im Besonderen C.________ erwähnte anlässlich seiner ersten Einvernahme beiläufig, dass der Beschuldigte «mal in den Ferien» gewesen sei (pag. 141 Z. 130).