Betreffend die sichergestellten Mobiltelefone und die extrahierten Konversationen mit C.________ stellte er sich auf den Standpunkt, dass das Telefon mit den Nachrichten von C.________ nicht ihm, sondern K.________ gehöre (pag. 692 Z. 18 und 22 f.) und führte wenig nachvollziehbar aus, dass er während der Untersuchung nur deshalb bestätigt habe, dass es sich um sein Telefon handle, weil dieses in seinem Haus gefunden worden sei (pag. 696 Z. 31 f.).