Auch vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte an C.________ so viel Kokain verkauft zu haben, wie angeklagt, und führte wenig überzeugend aus, dass C.________ ihn mit J.________, dem Bruder von K.________, verwechsle (pag. 691 Z. 38 ff.). Angesprochen auf die an C.________ verkaufte Gesamtmenge Kokain gab er abweichend zu seinen früheren Angaben nun an, dass es «um die 50 Gramm» gewesen seien (pag. 696 Z. 21) und bestätigte dies auf Rückfrage (pag. 696 Z. 25). Betreffend die sichergestellten Mobiltelefone und die extrahierten Konversationen mit C.___