17 sein muss. Zu den extrahierten Konversationen mit C.________ auf den sichergestellten Smartphones Ass. C9 und C11 sagte der Beschuldigte einzig aus, diese Gespräche nicht zu kennen (pag. 230 Z. 768 f. und 777), was wenig überzeugt, sagte er doch zum Smartphone Ass. C11 aus, dass dieses ihm gehört, und er das Smartphone Ass. C9 für X.________ als Geschenk gekauft (pag. 201 Z. 367 f.) und somit weder von K.________ noch J.________ erhalten habe. Auch vor oberer Instanz bestritt der Beschuldigte an C.___