te. Bei der Hafteröffnung stritt der Beschuldigte dann ab, gewusst zu haben, dass es sich beim Inhalt der sichergestellten Fingerlinge in seiner Jacke um Kokain handelte (pag. 17 Z. 17 ff., 191 f. und 196 f.). Erst als er es nach drei Tagen ausgepackt und angeschaut habe, will er vermutet haben, dass es Kokain sein könnte (pag. 17 f. Z. 197 f.). Betreffend den Namen des Freundes zeigte er sich nun nicht mehr sicher (pag. 17 Z. 186. «V.________ (evtl. V.________)»; zuvor «V.________» ohne .________ Als Grund, weshalb er das Kokain in der Jacke aufbewahrte, nannte er erst – wenig plausibel – seine Vermutung, dass es vielleicht Kokain ist (pag.