197 Z. 157 f.). Bei der Frage, ob er jemals einen Fingerling verkauft habe, dachte er lange nach, bevor er schliesslich aussagte, dass ihn einmal ein Mann gefragt habe, ob er ihm etwas besorgen könne, dann sei er zur AG.________ gegangen, habe etwas gekauft und dieser Person weiterverkauft (pag. 198 Z. 212 ff.). Der Beschuldigte gestand somit den Besitz und den Handel von Kokain ein, jedoch in einem sehr bescheidenen Umfang. So will er das sichergestellte Kokain nur bei sich aufbewahrt und einmalig Kokain bei der AG.________ zwecks Weiterverkaufs gekauft haben.