Damit einhergehend fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass er den Beschuldigten fälschlicherweise bzw. zu Unrecht belastete. Bei seiner Einvernahme vom 9. Februar 2021 hielt er diesbezüglich, d.h. auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner Aussage eine hohe Strafe drohe, fest, dass er dies vermute. Jeder müsse mit seinen Fehlern umgehen und zu dem stehen, was er getan habe. Er habe sich damit auch selber belastet. Es tue ihm natürlich auch Leid für den Beschuldigten (pag. 163 Z. 248 ff.). Insgesamt sind die Aussagen von C.________ somit durchwegs als glaubhaft einzustufen, weshalb grundsätzlich auf diesen abgestellt werden kann.