Aber eben, einmal gab er mir wohl aus Versehen eine volle Zigarettenpackung mit Zigaretten anstatt mi Kokain»). C.________ bestätigte ferner, die vorgehaltenen Textnachrichten an den Beschuldigten geschrieben zu haben und dass es dabei um jeweilige Treffen bzw. Bestellungen von Kokain ging (pag. 143 Z. 214 ff.). Den Beschuldigten belastete er im Rahmen seiner Aussagen nicht über Gebühr (vgl. u.a. pag. 141 Z. 157 bezüglich weiterer Kunden; pag. 143 Z. 234 bezüglich Verwendung Erlös aus Kokainverkauf). Damit einhergehend fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass er den Beschuldigten fälschlicherweise bzw. zu Unrecht belastete.