13 beim Beschuldigten bezogen hat (pag. 83 f.). Originell ist dabei die Verwechslung des Pakets bei der Übergabe vom 26. September 2018. Offenbar wurde das Kokain jeweils in einer Zigarettenschachtel übergeben, wobei der Beschuldigte am 26. September 2018 C.________ versehentlich eine Schachtel mit Zigaretten übergab (vgl. pag. 83 in fine und pag. 143 Z. 214 ff.). Daran, dass die sichergestellten Mobiltelefone dem Beschuldigten gehören und dass er die extrahierten Nachrichten an C.________ verfasste, hat die Kammer keine Zweifel.