So ist aktenkundig, dass beim Devisenwechsel vom 27. Dezember 2018 die Personalien des Beschuldigten anhand seiner Identitätskarte vermerkt wurden (pag. 60). Zudem vermag seine Erklärung lediglich die angebliche Verwendung, nicht jedoch die Herkunft des Geldes zu erklären. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte im Kokainhandel involviert war, stellt der Umstand dar, dass er bereits im Juni 2018 in S.________ (Ortschaft) in Begleitung eines weiteren T.________ durch die Polizei angehalten wurde, wobei bei beiden der Verdacht bestand, dass sie in ihren Körpern Kokain mit sich führten. Die Untersuchung beim Begleiter verlief positiv.