216 Z. 80 f.). Zudem ist seine Erklärung anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach das Geld von seinem Freund R.________ sei, der manchmal «Teile» kaufe und nach M.________(Land) schickte, wenig glaubhaft (pag. 517 Z. 12 f. und pag. 697 Z. 22 f.). Ebenso die Aussagen, wonach nicht der Beschuldigte, sondern R.________ das Geld gewechselt habe und sich die Belege nur deswegen in seinem Zimmer befunden hätten, weil R.________ manchmal bei ihm übernachtet habe (pag. 697 Z. 26 ff.). So ist aktenkundig, dass beim Devisenwechsel vom 27. Dezember 2018 die Personalien des Beschuldigten anhand seiner Identitätskarte vermerkt wurden (pag.